Ein junger Walliser erlitt 2012 als Teenager einen Hirnschlag, der bleibende Folgen hinterliess. Die Invalidenversicherung (IV) unterstützte ihn bei einer Kochausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Als er die Abschlussprüfungen im dritten Lehrjahr nicht bestand, forderte ihn die IV auf, stattdessen eine weniger anspruchsvolle Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) anzustreben – etwa als Kaufmann, Polierer oder Konfektionär. Zudem hatte er 2022 eine Operation am rechten Knöchel hinter sich, die das Stehen über längere Zeit verunmöglichte.
Der junge Koch weigerte sich jedoch, auf die EBA-Ausbildung umzuschwenken, und wiederholte stattdessen die Kochprüfungen. Die IV hatte ihn schriftlich gewarnt, dass eine fehlende Mitwirkung Konsequenzen haben würde. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, verweigerte ihm die IV weitere Ausbildungsunterstützung sowie Taggelder über den August 2022 hinaus. Auch eine Rente lehnte sie ab, weil sein Invaliditätsgrad unter 40 Prozent lag – berechnet auf der Basis, was er bei erfolgreichem Abschluss einer EBA-Ausbildung hätte verdienen können.
Das Walliser Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide, und nun hat auch das Bundesgericht die Klage des Kochs abgewiesen. Die Richter hielten fest, dass der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausbildungseignung der Sommer 2022 war – als er die Prüfungen nicht bestand. Dass er die Kochprüfung im Sommer 2024 doch noch erfolgreich abschloss und inzwischen als Koch arbeitet, ändert daran nichts. Denn die IV muss die Erfolgsaussichten einer Massnahme vorausschauend beurteilen, nicht rückwirkend.
Das Gericht betonte zudem, dass die IV die vorgeschriebene Warnpflicht korrekt eingehalten hatte: Der Koch war schriftlich und mit angemessener Bedenkzeit auf die möglichen Folgen seiner Weigerung hingewiesen worden. Da er trotzdem an der anspruchsvolleren Ausbildung festhielt, durfte die IV die Unterstützung einstellen. Eine Rente steht ihm ebenfalls nicht zu, weil er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Der Koch muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.