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Verurteilter darf nicht auf neue Verhandlung bestehen trotz Lungenkrebs

Ein in Sizilien lebender Verurteilter wollte nach einem Abwesenheitsurteil neu verhandelt werden. Die Richter lehnten dies ab, weil sein Fernbleiben als selbstverschuldet galt.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein Mann mit Wohnsitz in Sizilien war im Januar 2026 vom Genfer Polizeigericht in Abwesenheit verurteilt worden – wegen Freiheitsberaubung und Entführung. Er und seine Ehefrau sollen im April 2021 ihren volljährigen, urteilsunfähigen Neffen entführt und nach Sizilien gebracht haben. Das Opfer konnte erst im August 2021 zurückgeholt werden. Das Gericht verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Der Verurteilte erschien nicht zur Verhandlung vom 17. Dezember 2025 und beantragte anschliessend eine neue Verhandlung. Zur Begründung verwies er auf sein Attest: Er leide an Lungenkrebs und sei reiseunfähig. Das Genfer Gericht lehnte den Antrag ab, die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Die Bundesrichter stützten die Einschätzung der Vorinstanz. Das ärztliche Zeugnis vom 11. Dezember 2025 attestierte dem Verurteilten lediglich die Unfähigkeit, «lange Reisen» zu unternehmen – nicht aber eine absolute Reiseunfähigkeit. Ein Flug von Sizilien nach Genf dauert weniger als zweieinhalb Stunden. Die Richter hielten fest, dass der Arzt keine konkreten Gründe nannte, weshalb ein solcher Kurzflug unmöglich gewesen wäre. Zudem sei der Verurteilte zum Zeitpunkt des Attests noch nicht einmal in Behandlung gewesen. Erschwerend kam hinzu, dass er bis zwei Tage vor der Verhandlung kein Flugticket gebucht hatte – ein deutliches Indiz dafür, dass er von Anfang an nicht vorhatte zu erscheinen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Fernbleiben des Verurteilten als schuldhaft zu werten ist. Wer trotz einer Vorladung nicht erscheint, ohne glaubhaft zu machen, dass dies objektiv unmöglich war, hat keinen Anspruch auf eine neue Verhandlung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zulasten des Verurteilten.

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Urteilsnummer: 7B_564/2026

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