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Verurteilter darf seine Strafe nicht mit elektronischer Fussfessel absitzen

Ein Walliser wollte seine Freiheitsstrafe per elektronische Überwachung zuhause verbüssen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie jede Begründung vermissen liess.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein verurteilter Mann aus dem Kanton Wallis hatte beantragt, seine Freiheitsstrafe nicht im Gefängnis, sondern zuhause unter elektronischer Überwachung – also mit einer sogenannten elektronischen Fussfessel – verbüssen zu dürfen. Das zuständige kantonale Amt lehnte diesen Antrag ab. Auch das Walliser Kantonsgericht bestätigte im August 2026 diese Entscheidung.

Dagegen wandte sich der Verurteilte ans Bundesgericht. Er stellte zudem den Antrag, ihm einen Anwalt auf Staatskosten zuzuweisen und seiner Eingabe aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Der Verurteilte hatte in seiner Eingabe keinerlei Argumente vorgebracht, weshalb die Vorinstanz falsch entschieden haben soll. Eine solche Begründung ist aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Das Bundesgericht hielt fest, dass jede Beschwerde an das höchste Gericht zumindest knapp darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Wer bloss seinen Unmut äussert, ohne konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, erfüllt diese Mindestanforderung nicht. Da die Eingabe von Anfang an keine Erfolgsaussichten hatte, wurde auch das Gesuch um einen unentgeltlichen Anwalt abgewiesen.

Ausnahmsweise wurden dem Verurteilten keine Gerichtskosten auferlegt. Das Urteil bedeutet, dass er seine Strafe unter den bisherigen Bedingungen – also ohne elektronische Fussfessel – verbüssen muss.

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Urteilsnummer: 7B_1221/2026

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