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Gebüsster Genfer kommt nicht gegen seine Busse von 800 Franken an

Ein Mann aus Genf wollte eine Busse von 800 Franken anfechten – zu spät und ohne ausreichende Begründung. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Im September 2025 wurde ein Mann vom Genfer Übertretungsamt mit einer Busse von 800 Franken belegt. Dagegen wollte er vorgehen: Ein Sozialarbeiter schickte Anfang Oktober 2025 in seinem Namen eine E-Mail an das Amt. Doch diese E-Mail wurde weder als gültige Einsprache anerkannt noch erfüllte sie die formellen und zeitlichen Anforderungen dafür.

Der Mann beantragte daraufhin, die versäumte Frist wiederherstellen zu lassen – ohne Erfolg. Die kantonale Instanz stellte fest, dass das Übertretungsamt nicht verpflichtet gewesen war, ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Auch ein Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgelehnt: Der Fall galt weder als schwerwiegend genug noch als rechtlich besonders komplex.

Der Mann zog den Fall weiter bis vor das Bundesgericht. Doch auch dort scheiterte er – diesmal wegen ungenügender Begründung. Wer in Lausanne eine Beschwerde einreicht, muss konkret darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht mit allen tragenden Argumenten des kantonalen Urteils auseinander. So fehlte etwa jede Auseinandersetzung damit, dass seine «Einsprache» auch zu spät eingereicht worden war – ein Punkt, der für sich allein schon ausreichte, um die Sache zu erledigen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ebenfalls ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Beschwerdeführer selbst, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_1190/2026

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