Eine Frau aus dem Kanton Genf erstattete im Mai 2026 Strafanzeige wegen angeblicher Einbrüche in ihre Wohnung. Sie beschrieb dabei Sachbeschädigungen, Diebstähle sowie verschobene Möbel und Verschmutzungen. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, das heisst, sie leitete kein Strafverfahren ein. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid Ende Juli 2026.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass ihr Fall doch noch untersucht werde. Damit eine Privatperson in Strafsachen ans Bundesgericht gelangen kann, muss sie in der Regel darlegen, dass sie durch die angebliche Straftat auch einen zivilrechtlichen Schaden erlitten hat – also etwa einen finanziellen Verlust oder eine persönliche Beeinträchtigung, für die sie Entschädigung fordern könnte.
Genau daran scheiterte die Frau: In ihrer Eingabe an das Bundesgericht erwähnte sie mit keinem Wort, welchen konkreten Schaden sie erlitten haben will, und bezifferte auch keine Forderung. Das Gericht hielt fest, dass sich ein solcher Schaden auch nicht ohne Weiteres aus der Art der angezeigten Vorfälle ableiten lasse. Ebenso wenig machte die Frau geltend, dass ihre Rechte als Anzeigeerstatterin verletzt worden seien.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos.