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Firma verliert ihren Fall, weil sie Gerichtsgebühr nicht bezahlte

Eine Aktiengesellschaft aus dem Kanton Aargau zahlte den verlangten Kostenvorschuss nicht. Deshalb trat das Gericht auf ihre Eingabe gar nicht erst ein.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Eine Aktiengesellschaft hatte Anfang Juli 2026 gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht forderte sie daraufhin auf, bis Mitte August 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Dieser Vorschuss dient dazu, die anfallenden Gerichtskosten zu sichern, bevor das Verfahren weitergeführt wird.

Die Firma beantragte, von dieser Zahlung befreit zu werden – mit dem Hinweis auf ihre finanzielle Lage. Das Gericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, weil die Begründung nicht ausreichend belegt war. Ein Verweis auf Unterlagen aus einem anderen Verfahren genügte nicht als Nachweis für eine finanzielle Bedürftigkeit. Das Gericht setzte der Firma daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 7. September 2026.

Auch diese Nachfrist liess die Aktiengesellschaft verstreichen, ohne den Vorschuss zu bezahlen oder ein hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Damit hatte sie die einzigen beiden Möglichkeiten, das Verfahren am Laufen zu halten, nicht genutzt. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein – der Fall wurde ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen.

Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Aktiengesellschaft auferlegt. Damit scheiterte die Firma bereits an einer formalen Hürde, ohne dass das Gericht die eigentliche Streitfrage – einen sogenannten Organisationsmangel der Gesellschaft, der vom Handelsregisteramt des Kantons Aargau festgestellt worden war – überhaupt inhaltlich beurteilt hat.

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Urteilsnummer: 4A_349/2026

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