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Franzose und seine Tochter müssen sich in der Schweiz krankenversichern

Ein Franzose und seine Tochter wollten sich von der Schweizer Krankenkassenpflicht befreien lassen. Die Richter lehnten dies ab, weil ihre bestehende Versicherung eine Kostenlimite hat.

Publikationsdatum: 30. Oktober 2026

Ein französischer Staatsangehöriger, dessen Ehefrau als internationale Beamtin beim Internationalen Arbeitsamt (IAA) in Genf tätig ist, sowie die gemeinsame Tochter sind bei der Krankenversicherung der IAA-Bediensteten (CAPS) versichert. Als die Familie in den Kanton Genf zog, meldete der kantonale Krankenkassendienst Vater und Tochter automatisch bei zwei Schweizer Krankenkassen an. Die beiden beantragten daraufhin eine Befreiung von der obligatorischen Schweizer Krankenversicherungspflicht – mit dem Argument, ihre bestehende Versicherung bei der CAPS biete gleichwertigen Schutz.

Der Genfer Krankenkassendienst lehnte das Gesuch ab. Er begründete dies damit, dass die CAPS-Versicherung die Leistungen auf maximal 150'000 US-Dollar pro Jahr begrenzt – und nur auf Entscheid des CAPS-Sekretariats auf 600'000 US-Dollar erhöht werden kann. Die Schweizer Grundversicherung hingegen kennt keine solche Obergrenze. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.

Vor dem obersten Gericht argumentierten Vater und Tochter, das Überschreiten der Kostenlimite sei in der Praxis ein rein theoretisches Risiko. Zudem decke die CAPS-Versicherung auch Leistungen wie Zahnbehandlungen und Brillen ab, die in der Schweizer Grundversicherung nicht enthalten seien. Dies müsse bei einer Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden. Ausserdem machte der Vater geltend, er könne wegen seines Alters im Schweizer System keine gleichwertige Absicherung mehr zu vertretbaren Bedingungen finden.

Die Richter wiesen diese Argumente zurück. Eine Versicherung gilt nur dann als gleichwertig, wenn sie grundsätzlich unbegrenzte Leistungen vorsieht. Die Tatsache, dass die Kostenlimite bisher nie erreicht wurde, ändert daran nichts: Bei langwierigen und teuren Behandlungen könnte die Begrenzung zu einer erheblichen Deckungslücke führen. Auch die zusätzlich versicherten Leistungen wie Zahnarzt oder Brille können diesen Mangel nicht ausgleichen. Vater und Tochter müssen die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_269/2026

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