Ein Mann aus Genf hatte im November 2024 eine Strafanzeige eingereicht. Das Genfer Staatsministerium trat kurz darauf, am 19. November 2024, nicht auf die Anzeige ein und schickte ihm die entsprechende Verfügung per Einschreiben. Der Mann holte das Schreiben jedoch nicht am Postschalter ab – offenbar weil auf dem Abholungsavis sein erster offizieller Vorname stand, während er auf seinem Briefkasten nur seinen zweiten, gebräuchlichen Vornamen angegeben hatte. Gemäss Gesetz gilt eine solche Sendung nach Ablauf der Abholfrist als rechtsgültig zugestellt.
Der Mann bestritt, den Avis eindeutig als an ihn gerichtet erkannt zu haben. Er machte geltend, die Benachrichtigung habe ihn nicht klar identifiziert, zumal auch sein Sohn an derselben Adresse wohne. Das Genfer Kantonsgericht wies diese Argumentation zurück: Aus den eigenen Ausweisdokumenten des Mannes gehe hervor, dass der auf dem Avis verwendete Vorname sein offizieller erster Vorname sei. Da er zudem kurz zuvor selbst eine Strafanzeige gestellt hatte, musste er mit einer baldigen Rückmeldung der Behörden rechnen. Die Frist, um gegen die Verfügung vorzugehen, lief am 28. November 2024 ab. Seine Beschwerde reichte er jedoch erst am 25. Februar 2026 ein – also weit nach Ablauf der zehntägigen Frist.
Daraufhin zog der Mann den Fall ans Bundesgericht weiter. Er rügte unter anderem, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das kantonale Gericht seinen Fall ohne Schriftenwechsel entschieden habe. Ausserdem beanstandete er, das Gericht habe verschiedene seiner Verfahrensanträge – etwa zur Akteneinsicht oder zur Berichtigung seiner Personendaten – nicht behandelt. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Beschwerdeführer habe die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und lediglich seine eigene Sichtweise jener des Gerichts gegenübergestellt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das Recht verletzt worden sei.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.