Ein 1963 geborener Dachdecker zog sich 1988 bei der Arbeit eine Schulterverletzung zu, die mehrfach operiert werden musste. Nach einem Rückfall im Jahr 2020 und zwei weiteren Operationen an der rechten Schulter arbeitete er ab Mitte 2023 wieder – allerdings nur noch zu 75 Prozent bei seinem langjährigen Arbeitgeber. Die Suva stellte ihre Leistungen per Ende März 2024 ein und sprach ihm zwar eine Entschädigung für die bleibende Beeinträchtigung zu, verweigerte aber eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass der Dachdecker in einer körperlich leichteren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig wäre und damit ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gab dem Dachdecker zunächst recht und sprach ihm eine Rente zu. Es argumentierte, ein Stellenwechsel sei angesichts seines Alters von rund 61 Jahren und der kurzen verbleibenden Zeit bis zur Pensionierung nicht zumutbar. Zudem sei die Lohndifferenz zwischen dem tatsächlichen Verdienst und einem statistischen Vergleichslohn gering, wenn man einen branchenüblichen Abzug berücksichtige.
Die Suva zog den Fall ans Bundesgericht weiter – und bekam dort recht. Die Richter hielten fest, dass der Dachdecker in einer leidensangepassten, leichteren Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre und damit rund 13'500 Franken mehr pro Jahr verdienen könnte als in seinem reduzierten Pensum als Dachdecker. Diese Differenz sei erheblich. Ein Stellenwechsel sei ihm zumutbar, zumal einfache Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch eine lange Einarbeitungszeit erfordern. Das fortgeschrittene Alter dürfe in der Unfallversicherung – anders als in der Invalidenversicherung – nicht ausschlaggebend sein. Auch die langjährige Tätigkeit beim selben Arbeitgeber begründe keine Ausnahme, zumal der Dachdecker seine Stelle zwischenzeitlich für rund 20 Jahre gewechselt hatte.
Da das erzielbare Einkommen in einer angepassten Tätigkeit nur knapp sieben Prozent unter dem Lohn liegt, den er ohne gesundheitliche Einschränkung verdienen würde, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente – der gesetzliche Mindestinvaliditätsgrad von zehn Prozent wird nicht erreicht. Der Dachdecker muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.