Vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau läuft ein Strafverfahren gegen einen Mann wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz. Der zuständige Gerichtspräsident Manuel Blaser leitet das Verfahren. Der Angeklagte stellte einen Antrag, den Richter wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen.
Als Gründe nannte der Angeklagte verschiedene Beanstandungen: Er störte sich an der Vorbereitungszeit des Richters, an der E-Mail-Kommunikation sowie an der Art, wie das Protokoll geführt wurde. Das Berner Obergericht wies seinen Antrag ab und befand, dass keiner dieser Umstände einen objektiven Anschein von Befangenheit begründe. Unter anderem hielt das Obergericht fest, dass gewisse Unterlagen auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten selbst eingeholt worden waren und die Verhandlung dafür ordnungsgemäss unterbrochen worden sei.
Der Angeklagte zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort genügte seine Eingabe den formellen Anforderungen jedoch nicht: Er wiederholte im Wesentlichen seine früheren Vorwürfe, ohne sich konkret mit den Begründungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Auch der blosse Verweis auf verschiedene Verfassungsartikel und die Europäische Menschenrechtskonvention reichte nicht aus, um die Eingabe als ausreichend begründet zu qualifizieren.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb gar nicht erst ein. Zudem wurde dem Angeklagten die beantragte unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – verweigert, weil sein Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss er selbst tragen.