Ein Mann aus dem Kanton Bern stritt sich mit dem Kanton über eine Schuldbetreibung. Im Mai 2026 reichte er beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen zwei Entscheide des Berner Obergerichts ein. Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde im August 2026 nicht ein, weil der Mann den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.
Daraufhin stellte der Mann im September 2026 einen Antrag auf Überprüfung dieses Entscheids. Er machte geltend, das Bundesgericht habe seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – übergangen und damit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Als rechtliche Grundlage berief er sich auf eine Bestimmung, die eine Überprüfung ermöglicht, wenn ein Gericht über bestimmte Anträge nicht entschieden hat.
Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück. Der Mann habe nicht nachgewiesen, dass er in seiner ursprünglichen Beschwerde oder in späteren Eingaben tatsächlich einen solchen Antrag auf Kostenbefreiung gestellt hatte. Er habe es unterlassen, auf konkrete Aktenstücke zu verweisen, die seine Behauptung belegen würden. Damit genüge sein Antrag den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht, weshalb das Gericht darauf nicht eintrat.
Auch den erneut gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das aktuelle Verfahren lehnte das Bundesgericht ab. Eine solche Befreiung setzt unter anderem voraus, dass der Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist – was hier jedoch der Fall war. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.