Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Tessin wehrte sich gegen eine Steuerveranlagung für das Jahr 2023. Sie focht die Entscheidung der kantonalen Steuerbehörde vor dem Tessiner Appellationsgericht an. Dieses forderte die Firma mit eingeschriebenem Brief vom 12. Mai 2026 auf, bis zum 3. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ihre Beschwerde sonst nicht behandelt werde.
Die Firma bezahlte den Vorschuss jedoch erst am 11. Juni 2026 – also mehr als eine Woche nach Ablauf der Frist. Das Tessiner Gericht trat daraufhin auf die Beschwerde nicht ein. Die Firma machte geltend, ihr Geschäftsführer habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig reagieren können, und verwies zudem auf eine verlängerte Aufbewahrungsfrist bei der Post. Das Gericht liess diese Argumente nicht gelten, weil sie nicht belegt worden waren.
Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte. Die Firma habe sich zwar auf «aussergewöhnliche Umstände» berufen, sich aber nicht konkret mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinandergesetzt. Auch habe sie nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb das kantonale Gericht gegen Grundrechte wie das Willkürverbot oder die Garantie des Rechtswegs verstossen haben soll.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass das Vorgehen des Tessiner Gerichts rechtlich korrekt war: Ein eingeschriebener Brief gilt als zugestellt, wenn die Abholung bei der Post nicht erfolgt – spätestens am siebten Tag nach dem Zustellversuch. Wer einen Kostenvorschuss trotz klarer Fristsetzung und Warnung nicht rechtzeitig bezahlt, hat keinen Anspruch darauf, dass seine Beschwerde dennoch behandelt wird. Das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt – auch weil Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu Lasten der Firma.