Eine 1970 geborene Frau erlitt 1996 bei einem Auffahrunfall eine Halswirbelsäulen-Verletzung und erhielt ab 1997 eine ganze IV-Rente. Mehrere Überprüfungen in den Jahren 1998, 2002 und 2009 führten zu keiner Änderung. Im Januar 2021 leitete die IV-Stelle Solothurn erneut eine Überprüfung ein und erhielt dabei Akten der Privatversicherung Generali, darunter einen Observationsbericht aus dem Sommer 2021. Die Generali hatte den Versicherungsvertrag wegen betrügerischer Anspruchsbegründung gekündigt.
Gestützt auf ein medizinisches Gutachten von 2023 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per 31. Mai 2021 auf. Das Gutachten stellte fest, dass die Frau bei der Untersuchung deutliche Bewegungseinschränkungen vortäuschte, die ausserhalb der Untersuchungssituation nicht zu beobachten waren. So verfolgte sie ein Tennisspiel uneingeschränkt, trug schwere Einkaufstaschen Treppen hinauf und bückte sich tief – Bewegungen, die sie laut eigenen Angaben nicht hätte ausführen können. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass keine Diagnosen vorlagen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden.
Das kantonale Versicherungsgericht Solothurn bestätigte die Rentenaufhebung. Es sah in dem neu festgestellten übertreibenden Verhalten der Frau einen ausreichenden Grund, die Rente zu überprüfen und aufzuheben. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Die Bundesrichter kamen zu einem anderen Schluss: Zwar bestätigten sie, dass übertreibendes Verhalten grundsätzlich eine Rentenüberprüfung rechtfertigen kann. Im vorliegenden Fall hatten die Gutachter das übertreibende Verhalten jedoch erkannt, bei ihrer Beurteilung ausgeklammert und waren dennoch zu einer klaren Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit gelangt. Damit fehle es an einem tauglichen Revisionsgrund. Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass es andere rechtliche Möglichkeiten geben könnte, die Rente rückwirkend aufzuheben – etwa wenn die ursprüngliche Rentenzusprache von Anfang an fehlerhaft war. Diese Frage hatte das kantonale Gericht nicht geprüft. Es muss den Fall nun neu beurteilen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken trägt die IV-Stelle, die der Frau zudem eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen muss.