Eine Frau erstattete im Juli 2025 Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann. Sie warf ihm vor, sie über längere Zeit unter Druck gesetzt zu haben, damit sie eine ihr zustehende Geldforderung aus der Gütertrennung nicht auf dem Betreibungsweg durchsetze. Ausserdem beschuldigte sie ihn der Körperverletzung, der Wegnahme persönlicher Gegenstände sowie der unrechtmässigen Aneignung zweier ihr gehörender Kunstwerke. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis lehnte es bereits im August 2025 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im April 2026.
Vor Bundesgericht scheiterte die Frau nun daran, dass sie ihre Berechtigung zur Klage nicht ausreichend begründen konnte. Wer als Opfer ein Strafverfahren anfechten will, muss darlegen, dass der Fall auch zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung – berührt, und diese konkret beziffern. Die pauschale Behauptung, durch das Verhalten des Ex-Mannes psychisch erkrankt zu sein, genügte den Richtern nicht. Es fehlte ein klarer Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und einer nachweisbaren schweren Beeinträchtigung.
Auch die übrigen Vorwürfe überzeugten das Gericht nicht. Die ausstehende Geldforderung aus dem Güterrecht sowie die Herausgabe der Kunstwerke seien rein zivilrechtliche Angelegenheiten. Das Strafrecht dürfe nicht dazu benutzt werden, zivilrechtliche Forderungen auf dem Umweg über ein Strafverfahren durchzusetzen. Dieser Grundsatz gilt in der Schweizer Rechtspraxis als gefestigt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau gar nicht erst ein. Sie muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen. Will sie ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Ex-Mann durchsetzen, muss sie den Weg über ein Zivilgericht wählen.