Ein Angeklagter aus dem Kanton Zürich war verpflichtet worden, eine Prozesskostenkaution zu hinterlegen – also einen Geldbetrag als Sicherheit für die Verfahrenskosten zu leisten. Er wehrte sich dagegen zunächst vor dem Zürcher Obergericht, das seinen Antrag abwies. Anschliessend zog er den Fall ans Bundesgericht, das seine Beschwerde Ende Juni 2026 ebenfalls abwies.
Im August 2026 versuchte der Angeklagte, dieses Bundesgerichtsurteil nachträglich aufheben zu lassen. Er argumentierte, das Gericht habe einen wesentlichen Teil seiner Beschwerdeschrift schlicht übersehen. Konkret störte er sich daran, dass das Bundesgericht in seinem Urteil festgehalten hatte, er habe sich in seiner Beschwerde mit einem bestimmten Argument der Vorinstanz «mit keinem Wort» auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht prüfte diesen Vorwurf und kam zu einem anderen Schluss: Der Angeklagte hatte zwar in seiner fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 12. Mai 2026 allgemein behauptet, die Kautionspflicht verunmögliche ihm faktisch die Wahrnehmung seiner Rechte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Argument des Obergerichts fehlte jedoch. Eine spätere Eingabe vom 27. Mai 2026, in der er dies nachgeholt hatte, war nach Ablauf der Frist eingereicht worden und durfte deshalb nicht berücksichtigt werden – was der Angeklagte selbst einräumte.
Das Gericht hielt fest, dass ein Urteil nur dann nachträglich korrigiert werden kann, wenn tatsächlich ein Versehen vorliegt – also wenn das Gericht ein Aktenstück übersehen oder falsch wiedergegeben hat. Eine andere Einschätzung oder Gewichtung von Argumenten reicht dafür nicht aus. Da kein solches Versehen vorlag, wies das Bundesgericht den Antrag ab und auferlegte dem Angeklagten Gerichtskosten von 1'200 Franken.