Das Bezirksgericht Kreuzlingen eröffnete im August 2026 den Konkurs über einen Mann, der Schulden bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung hatte. Der Schuldner legte zwar den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten hinter, doch das Thurgauer Obergericht zweifelte daran, dass er grundsätzlich zahlungsfähig ist. Es wies seine Einsprache ab.
Der Schuldner zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er behauptete, seine Schulden vollständig in einer Bilanz aufgeführt zu haben, und versicherte, über ausreichende flüssige Mittel zu verfügen. Konkrete Belege – etwa aktuelle Kontoauszüge – reichte er jedoch weder beim Obergericht noch beim Bundesgericht ein. Er kündigte zwar an, entsprechende Dokumente nachzuliefern, doch diese gingen nie ein.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass der Schuldner keine ausreichende Begründung geliefert hatte: Er setzte sich nicht mit den konkreten Zweifeln des Obergerichts auseinander, weshalb seine Schuldenaufstellung als unvollständig galt. Zudem wäre es ihm ohnehin nicht erlaubt gewesen, vor Bundesgericht neue Beweismittel einzureichen, die er bereits früher hätte vorlegen können.
Der Konkurs bleibt damit bestehen. Der Schuldner muss zudem die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen.