Ein in Genf inhaftierter Mann wollte in den offenen Vollzug verlegt werden. Der kantonale Dienst für Wiedereingliederung und Strafvollzug lehnte diesen Wechsel im Juli 2026 ab. Der Gefangene zog den Entscheid vor die Genfer Strafkammer, die seine Beschwerde im August 2026 ebenfalls abwies. Hauptgrund war das als sehr hoch eingestufte Rückfallrisiko sowie ein erhebliches Fluchtrisiko.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er verschiedene Punkte, ohne jedoch konkret auf die Begründung des kantonalen Urteils einzugehen. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, weshalb das festgestellte Rückfall- und Fluchtrisiko falsch oder unzutreffend sein soll. Eine solche gezielte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist jedoch zwingend erforderlich, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine Eingabe eintreten kann.
Da die Eingabe diesen formalen Mindestanforderungen nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Zugleich lehnte es das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Der Gefangene muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Das Gericht berücksichtigte dabei seine finanzielle Lage und setzte den Betrag entsprechend tief an. Am Entscheid, dass er im geschlossenen Vollzug bleibt, ändert sich damit vorerst nichts.