Im Jahr 2023 richteten die US-Steuerbehörden ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Darin verlangten sie Informationen über US-Personen, die zwischen 2009 und 2019 Konten bei einer Schweizer Bank hielten, bei denen die Bank zwar einen US-Bezug erkannt hatte, aber kein Nachweis über die Einhaltung der US-Steuerpflicht vorlag. Diese Konten wurden intern als «U.S. Penalty Accounts» bezeichnet. Die Bank hatte entsprechende Daten bereits 2020 in geschwärzter Form im Rahmen einer Vereinbarung mit dem amerikanischen Justizdepartement übermittelt. Nun verlangten die US-Behörden eine ungeschwärzte Version dieser Unterlagen.
Die ESTV entschied im April 2025, die Daten weiterzuleiten – darunter auch Informationen über einen Mann, der als wirtschaftlich Berechtigter eines betroffenen Kontos geführt wurde. Dieser wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess seine Klage teilweise gut: Die ESTV müsse die US-Behörden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die übermittelten Informationen nur für den genannten Steuerzweck verwendet werden dürfen und der Geheimhaltung unterliegen. Im Übrigen wurde die Weitergabe der Daten jedoch bestätigt.
Der Betroffene zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Angaben der Bank zu seiner Person seien nachweislich falsch – er sei gar nicht der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer des Kontos gewesen. Zudem zweifelte er daran, ob die US-Behörden die Angaben der Bank überhaupt eigenständig geprüft hätten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung hätten: Die Frage, ob die Schweiz im Rahmen der Amtshilfe auf Angaben vertrauen darf, die der ersuchende Staat von einer Bank übernommen hat, sei bereits in einem früheren Urteil zum selben Amtshilfeersuchen geklärt worden.
Der Betroffene muss die Gerichtskosten von 5000 Franken selbst tragen. Die Bankdaten werden damit an die US-Steuerbehörden weitergeleitet.