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Slowenien erhält Steuerdaten von Schweizer Behörden

Slowenien wollte Steuerdaten über zwei Personen aus der Schweiz. Die obersten Richter liessen die Klage der Betroffenen gar nicht erst zu.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Die slowenischen Steuerbehörden untersuchten, ob zwei in der Schweiz ansässige Personen dort tatsächlich ihren steuerlichen Wohnsitz haben. Im Oktober 2024 stellten sie ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – also ein offizielles Gesuch um Weitergabe von Steuerinformationen. Die ESTV prüfte das Ersuchen und entschied, Slowenien die gewünschten Informationen zu liefern.

Dagegen wehrten sich die beiden betroffenen Personen sowie vier weitere Beteiligte – darunter mehrere Gesellschaften und eine Stiftung – zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies ihre Klage im September 2026 ab, verlangte jedoch, dass Slowenien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die übermittelten Daten nur für den angegebenen Zweck zu verwenden und vertraulich zu behandeln.

Die Betroffenen zogen den Fall weiter ans höchste Gericht. Sie argumentierten unter anderem, Slowenien habe nicht alle eigenen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft, bevor es die Schweiz um Hilfe bat – ein Grundsatz, der im internationalen Steuerrecht als Subsidiaritätsprinzip bekannt ist. Zudem stellten sie in Frage, ob Informationen über eine gemeinnützige Schweizer Stiftung überhaupt relevant sein könnten für eine Untersuchung, die sich auf den persönlichen Wohnsitz natürlicher Personen bezieht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. In Steuersachen ist eine solche Weiterziehung nur zulässig, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt. Das Gericht kam zum Schluss, dass beide aufgeworfenen Fragen bereits durch bestehende Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und es sich um Einzelfallfragen handelt. Die Betroffenen müssen die Gerichtskosten von 5000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 2C_607/2026

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