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Kongolese bleibt in Ausschaffungshaft – Wegweisung gilt als vollziehbar

Ein Kongolese, dessen Asylgesuch abgewiesen wurde, wollte aus der Ausschaffungshaft entlassen werden. Die Richter bestätigten die Haft und sahen keine Hindernisse für seine Rückkehr.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein 1974 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration wies das Gesuch im Dezember 2024 ab und ordnete die Wegweisung an. Ein Rekurs vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos, ebenso ein späteres Wiedererwägungsgesuch. Der Mann weigerte sich jedoch, die Schweiz freiwillig zu verlassen.

Im August 2026 ordnete das Amt für Migration des Kantons Aargau eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. Grundlage dafür war unter anderem eine rechtskräftige Verurteilung wegen Hehlerei – der Mann hatte einen gestohlenen E-Scooter im Wert von 349 Franken entgegengenommen, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er gestohlen war. Hehlerei gilt als Verbrechen, das eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren nach sich ziehen kann. Zusätzlich hatte er frühere Auflagen wie eine Eingrenzung auf den Kanton Aargau und eine Ausgrenzung aus der Stadt Aarau mehrfach missachtet.

Der Kongolese wehrte sich gegen die Haft und argumentierte, seine Wegweisung sei wegen einer Ebola-Epidemie in der Demokratischen Republik Kongo nicht durchführbar. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die Epidemie betreffe nur den Nordosten des Landes, während der Mann aus der Region Kinshasa stamme, wo er 23 Jahre lang gelebt hatte und über familiäre Kontakte verfügt. Das Staatssekretariat für Migration hatte zudem bereits ein Reisedokument bei der kongolesischen Botschaft beantragt, womit die Behörden ihrer Pflicht zur zügigen Vorbereitung der Ausschaffung nachgekommen waren.

Auch der Einwand, es hätten mildere Massnahmen als Haft angeordnet werden sollen, überzeugte die Richter nicht. Da der Mann frühere Auflagen wiederholt ignoriert und sich zudem wegen Kokainhandels und weiterer Delikte strafbar gemacht hatte, sei Haft die einzige wirksame Massnahme. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos galt. Der Kongolese muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 2C_551/2026

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