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Landwirt darf seine Biogasanlage in Roggwil nicht bauen

Ein Thurgauer Landwirt scheitert mit seinem Baugesuch für eine Biogasanlage. Die Zufahrt zur geplanten Anlage ist verkehrsrechtlich nicht ausreichend gesichert.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein Landwirt aus der Gegend von Roggwil TG wollte auf seinem Betrieb eine Biogasanlage errichten, die auf der Kantonsgrenze zwischen Thurgau und St. Gallen liegt. Seit 2012 reichte er mehrere Baugesuche ein. Nachdem frühere Pläne gescheitert waren, weil die Zufahrt von der St. Galler Seite als zu gefährlich und zu schmal eingestuft worden war, sah ein neues Gesuch vor, die Anlage ausschliesslich über eine neue Zufahrtsstrasse auf Thurgauer Gebiet zu erschliessen.

Doch auch dieses Vorhaben kam nicht durch. Die Behörden beider Kantone hoben die erteilten Baubewilligungen auf, weil die Erschliessung weiterhin als unzureichend galt. Kern des Problems: Obwohl die neue Zufahrt auf Thurgauer Boden geplant war, liess sich verkehrsrechtlich nicht verhindern, dass Lieferanten die Anlage weiterhin von der St. Galler Seite her anfahren. Eine entsprechende Verkehrsbeschränkung auf St. Galler Gemeindestrassen wurde von der zuständigen Behörde als unverhältnismässig aufgehoben. Zudem ist die Thurgauer Zufahrt wegen einer Bahnunterführung auf 3,10 Meter Höhe beschränkt, was normale Lastwagen ausschliesst.

Der Landwirt zog den Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts weiter und rügte vor allem, dass dieses seinen Entscheid nicht mit dem noch laufenden Parallelverfahren vor dem St. Galler Verwaltungsgericht abgestimmt habe. Er befürchtete widersprüchliche Urteile in den beiden Kantonen. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass bei Bauvorhaben, die sich über mehrere Kantone erstrecken, jeder Kanton nach eigenem Recht und in eigener Zuständigkeit entscheidet. Eine formelle Koordinationspflicht zwischen den kantonalen Gerichten bestehe in solchen Fällen nicht. Das Thurgauer Verwaltungsgericht habe die massgeblichen St. Galler Entscheide – soweit sie rechtskräftig waren – berücksichtigt und durfte willkürfrei auf eine Verfahrenssistierung verzichten.

Der Landwirt muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen und die Gegenpartei mit weiteren 3000 Franken entschädigen. Das Parallelverfahren vor dem St. Galler Verwaltungsgericht ist noch hängig.

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Urteilsnummer: 1C_171/2026

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