Einem Mann aus dem Kanton Freiburg wurde der Führerausweis bereits mehrfach entzogen – zunächst ab 2015 wegen übermässigen Cannabiskonsums, dann wegen Fahrens trotz Entzug und unter Drogeneinfluss. Nachdem er 2022 eine ärztliche Expertise vorgelegt hatte, erhielt er den Ausweis zurück. Doch im Oktober 2024 wurde er erneut polizeilich angezeigt – wegen Anbau, Verkauf und Konsum von Cannabis, Ecstasy und Pilzen.
Im März 2025 wurde der Mann am Steuer angehalten. Ein Speicheltest war positiv auf THC. Er weigerte sich jedoch, eine Blut- oder Urinprobe abzugeben. Sein Führerausweis wurde sofort eingezogen. Zudem stellte sich heraus, dass früher abgegebene Urinproben verdünnt und damit ungültig waren. Die Freiburger Strassenbehörde entzog ihm daraufhin im April 2026 den Führerausweis erneut auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für ein Jahr ab dem 27. März 2025. Für eine Rückgabe des Ausweises verlangte die Behörde eine aufwändige medizinisch-psychologische Begutachtung, die seine Fahreignung bestätigen muss.
Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2026. Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht – allerdings ohne eine ausreichend begründete Eingabe. Er reichte zwar verschiedene Dokumente und Erklärungen ein, setzte sich aber nicht konkret mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinander. Auch liess er die Frist verstreichen, ohne seine Eingabe nachzubessern. Zudem versuchte er, frühere, längst rechtskräftige Entscheide erneut anzufechten – was unzulässig ist, da abgeschlossene Verfahren nicht im Rahmen eines neuen Rekurses wieder aufgerollt werden können.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, die formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerde – insbesondere eine sachbezogene Begründung – seien nicht erfüllt. Gerichtskosten wurden keine erhoben.