Ein 1961 geborener Marokkaner lebt nach eigenen Angaben seit 2008 in der Schweiz – stets ohne gültige Aufenthaltsbewilligung. Er wohnt bei seiner Schwester und ihrem Mann, die beide ein Niederlassungsrecht besitzen. 2024 stellte er beim Kanton Waadt ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung als Härtefall. Der Kanton zeigte sich grundsätzlich bereit, das Gesuch zu unterstützen, doch das Staatssekretariat für Migration (SEM) verweigerte seine Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im April 2026.
Der Marokkaner zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, er sei sehr gut integriert und könne sich auf sein Recht auf Privatleben berufen. Tatsächlich hat er in der Schweiz nie Sozialhilfe bezogen, ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und finanziert sich durch gelegentliche Tätigkeiten, etwa als Hauswart. Er engagiert sich als Amateurfotograf, hat an Wettbewerben und Ausstellungen teilgenommen und arbeitete als offizieller Fotograf bei Kinopremieren. Zudem pflegt er ein breites soziales Netzwerk und hat sich nach eigenen Angaben intensiv mit der Schweizer Kultur beschäftigt. Ausserdem betreut er regelmässig seine sechsjährige Enkelin, während deren Eltern arbeiten.
Die Richter anerkannten zwar, dass der Marokkaner die öffentliche Ordnung respektiert und nie auf staatliche Hilfe angewiesen war. Dennoch kamen sie zum Schluss, dass seine Integration nicht aussergewöhnlich sei. Sein beruflicher Werdegang sei unauffällig, und die erworbenen Fähigkeiten – etwa in der Fotografie – könnte er auch in Marokko einsetzen. Die sozialen Kontakte und die Vertrautheit mit der Schweizer Lebensweise seien typisch für jemanden, der lange im Land lebt, aber kein Zeichen einer herausragenden Integration. Das kurz vor dem negativen SEM-Entscheid aufgenommene Ehrenamt gewichteten die Richter nur gering. Auch die Beziehung zur Enkelin begründe kein Bleiberecht, da keine besondere Abhängigkeit bestehe, die über normale Familienbeziehungen hinausgehe.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass der Marokkaner seit 16 Jahren illegal in der Schweiz lebt, ohne je einen Versuch unternommen zu haben, seinen Aufenthalt früher zu legalisieren. Einem solchen Verhalten nachträglich ein Bleiberecht zu gewähren, würde andere dazu verleiten, den Staat vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Richter wiesen die Beschwerde ab; der Marokkaner muss die Schweiz verlassen.