Das Bundesamt für Strassen plant, den Pannenstreifen der Autobahn A1 zwischen den Anschlüssen Chavornay und La Sarraz dauerhaft für den Fahrzeugverkehr umzunutzen. Dafür müssen unter anderem zwei Grundstücke in der Gemeinde Bavois teilweise enteignet werden. Die betroffenen Grundeigentümer erhoben Einsprache gegen das Projekt – ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab.
Strittig war danach noch die Frage, ob die Grundeigentümer für ihre Anwaltskosten entschädigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte ihnen diese Entschädigung mit der Begründung, ihre Argumente hätten sich grösstenteils nicht direkt auf die Enteignung bezogen, sondern auf das Projekt als Ganzes. Deshalb seien die allgemeinen Verfahrensregeln anzuwenden, die keine Entschädigung vorsehen.
Die Grundeigentümer zogen diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses gab ihnen recht: Gemäss dem Enteignungsgesetz trägt grundsätzlich der Enteigner – also das Bundesamt für Strassen – die Verfahrenskosten einschliesslich der Anwaltsentschädigung der Enteigneten. Von dieser Regel darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn jemand offensichtlich übertriebene Forderungen stellt oder das Verfahren mutwillig in die Länge zieht. Entscheidend ist allein, dass jemand von einer Enteignung betroffen ist – nicht, welche konkreten Argumente er vorgebracht hat.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun prüfen, in welcher Höhe die Grundeigentümer für ihre Anwaltskosten zu entschädigen sind. Das Bundesamt für Strassen muss zudem die Verfahrenskosten vor Bundesgericht von 1500 Franken übernehmen.