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Grenzgänger bekommt zu viel bezahlte Quellensteuer zurück

Ein italienischer Grenzgänger wurde vom Arbeitgeber falsch besteuert. Die Bundesrichter bestätigen: Er hat Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein italienischer Grenzgänger arbeitete im Kanton Tessin und heiratete im August 2021. Sein Arbeitgeber zog ihm jedoch weiterhin die Quellensteuer nach dem falschen Tarif ab – nämlich jenem für Alleinstehende mit unterhaltsberechtigten Kindern, anstatt dem günstigeren Tarif für Verheiratete mit nicht erwerbstätiger Ehefrau. Erst im Mai 2024 beantragte der Mann beim kantonalen Steueramt eine Korrektur der Besteuerung für die Jahre 2021 und 2022.

Das Tessiner Steueramt lehnte den Antrag ab, weil die gesetzliche Frist – jeweils 31. März des Folgejahres – nicht eingehalten worden war. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schloss sich dieser Auffassung an und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte, die 2021 in Kraft getretene Revision des Quellensteuerrechts habe die Fristen verbindlich verschärft und eine nachträgliche Korrektur sei nicht mehr möglich.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab. Es stellte fest, dass die Gesetzesrevision von 2021 zwar einzelne Bestimmungen präzisiert, aber inhaltlich nichts Wesentliches verändert habe. Insbesondere sei die Kernvorschrift, die eine Rückerstattung zu viel bezahlter Quellensteuer regelt, unverändert geblieben. Gestützt auf seine frühere Rechtsprechung hielt das Gericht fest: Wer – ohne eigenes Verschulden – vom Arbeitgeber zum falschen Steuertarif besteuert wurde, hat auch nach Ablauf der Frist Anspruch auf Rückerstattung des zu viel bezahlten Betrags.

Das Tessiner Steueramt muss die Quellensteuer des Grenzgängers nun neu berechnen und ihm die Differenz zurückerstatten – rückwirkend ab September 2021, dem Monat seiner Heirat. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht trägt die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Urteilsnummer: 9C_659/2025

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