Symbolbild

Grundeigentümer erhalten keinen Wasserstein entlang ihrem ganzen Grundstück

Eine Erbengemeinschaft forderte, dass der Kanton Zürich bei einer Strassensanierung Wassersteine entlang ihres ganzen Grundstücks einbaut. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Bei der Sanierung der Usterstrasse zwischen Pfäffikon und Wermatswil liess das kantonale Tiefbauamt Zürich die bestehenden Bordsteine aus Guber entlang einem Anstössergrundstück bestehen. Die Wassersteine hingegen wurden nur auf einem Teil der rund 85 Meter langen Grundstücksgrenze – nämlich im Bereich des gepflasterten Vorplatzes von etwa 36 Metern – durch Granitsteine ersetzt. Auf dem restlichen Abschnitt wurden sie ersatzlos entfernt. Die Eigentümerschaft, eine Erbengemeinschaft, wehrte sich dagegen und verlangte, dass entlang der gesamten Grundstückslänge Wassersteine eingebaut werden.

Die Erbengemeinschaft berief sich auf eine E-Mail des kantonalen Tiefbauamts vom 21. Juli 2021. Darin hatte ein Mitarbeiter festgehalten, der bestehende Bordstein bleibe wie er sei, und der bestehende Wasserstein werde «wenn möglich» ebenfalls übernommen – andernfalls durch Granit ersetzt. Die Grundeigentümer interpretierten dies als Zusicherung, dass Wassersteine entlang der gesamten Grundstücksgrenze erhalten oder ersetzt würden. Das Tiefbauamt sah das anders.

Die Gerichte gaben dem Tiefbauamt recht. Die Formulierung «wenn möglich» in der E-Mail sei eindeutig ein Vorbehalt: Das Amt habe sich damit ausdrücklich offengehalten, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wo ein Ersatz sinnvoll sei. Auch der Hinweis in der E-Mail, dass bei ausbleibender Antwort bis zum nächsten Tag Einverständnis angenommen werde, hätte die Grundeigentümer stutzig machen müssen. Eine verbindliche Zusicherung für die gesamte Anstosslänge liege damit nicht vor. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes – wonach Behörden an frühere Zusagen gebunden sein können – konnten sich die Kläger deshalb nicht berufen.

Auch eine weitere Rüge blieb ohne Erfolg: Die Erbengemeinschaft beanstandete, dass die Höhe der eingesetzten Bordsteine einer kantonalen Norm nicht entspreche. Die Richter traten auf diesen Punkt jedoch nicht ein, weil die Erbengemeinschaft nicht ausreichend dargelegt hatte, dass es sich bei der fraglichen Norm um verbindliches Recht handle. Die Erbengemeinschaft muss nun die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_556/2025

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