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Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe für seinen Markenrechtsstreit

Ein Mann stritt vor Gericht um die Rechte an einer Marke und wollte die Verfahrenskosten nicht selbst tragen. Die Richter lehnten sein Gesuch um Kostenbefreiung ab.

Publikationsdatum: 29. Oktober 2026

Ein Mann reichte beim Handelsgericht Zürich eine Klage ein, um die alleinige Berechtigung an einer eingetragenen Marke zu erstreiten. Er machte geltend, die Marke sei zu Unrecht auf eine GmbH übertragen worden. Gleichzeitig beantragte er, von den Gerichtskosten befreit zu werden, weil er die Mittel dafür nicht aufbringen könne.

Das Handelsgericht wies dieses Gesuch um Kostenbefreiung im April 2026 ab. Es begründete dies damit, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe: Die GmbH habe die Markenrechte rechtmässig erworben, weshalb der Kläger seine Ansprüche daran verloren habe. Wenige Tage später stellte der Kläger erneut ein Gesuch um Kostenbefreiung. Das Gericht lehnte auch dieses ab – mit der Begründung, der Kläger hätte seine Argumente bereits beim ersten Gesuch vorbringen können. Zudem habe sich an der Einschätzung, die Klage sei aussichtslos, nichts geändert.

Der Kläger zog den Fall ans Bundesgericht und rügte, das Handelsgericht hätte sein zweites Gesuch inhaltlich prüfen müssen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Wer ein zweites Gesuch um Kostenbefreiung stellt, muss entweder neue Tatsachen vorbringen, die er beim ersten Gesuch noch nicht kannte, oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachweisen. Der Kläger hatte jedoch lediglich sein ursprüngliches Gesuch nachgebessert – ohne darzulegen, weshalb er die entsprechenden Angaben nicht bereits früher hätte machen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Auch das Gesuch um Kostenbefreiung für das bundesgerichtliche Verfahren selbst wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Kläger muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 4A_301/2026

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