Das Bezirksgericht Zürich eröffnete im Juli 2026 den Konkurs über eine GmbH in Liquidation – auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), die eine offene Forderung gegen die Gesellschaft geltend machte. Die GmbH wehrte sich dagegen zunächst beim Zürcher Obergericht, das ihre Klage im August 2026 abwies.
Daraufhin gelangte die GmbH ans Bundesgericht. Dieses verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 5'000 Franken und setzte eine entsprechende Frist. Die GmbH holte die entsprechenden Gerichtspost-Sendungen zunächst nicht ab. Das Bundesgericht gewährte ihr daraufhin eine Nachfrist bis zum 5. Oktober 2026 und drohte ausdrücklich an, auf die Klage nicht einzutreten, falls der Vorschuss nicht rechtzeitig bezahlt werde. Diese Verfügung nahm die GmbH am 1. Oktober 2026 entgegen – bezahlte den Kostenvorschuss aber dennoch nicht.
Da die Zahlung ausblieb, trat das Bundesgericht auf die Klage der GmbH nicht ein. Die nicht abgeholten Sendungen galten rechtlich als zugestellt, weil die GmbH selbst die entsprechende Adresse angegeben hatte und mit Postzustellungen rechnen musste. Der Konkurs bleibt damit bestehen.
Die GmbH muss zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden keine Entschädigungen zugesprochen, da ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden war.