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Bienenhäuser dürfen vorerst bleiben – Rückbaupflicht für Gartenelemente bleibt

Ein Ehepaar aus Zurzach AG streitet um zwei alte Bienenhäuser und Umgebungsbauten auf seinem Grundstück. Die Richter schicken den Fall zu den Bienenhäusern zurück, bestätigen aber den Rückbau der Gartenelemente.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Seit 1973 stehen auf einem Grundstück in der heutigen Gemeinde Zurzach zwei Bienenhäuser, die damals der Gemeinde Baldingen bewilligt wurden – allerdings ohne die damals bereits erforderliche Zustimmung des Kantons. Jahrzehntelang blieben die Bauten unbehelligt. Erst 2019 forderte das kantonale Departement für Bau, Verkehr und Umwelt die heutigen Eigentümer auf, nachträglich eine Baubewilligung einzuholen. Diese wurde 2023 erteilt, jedoch mit einer einschneidenden Bedingung: Sobald keine Bienen mehr gehalten werden, müssen die Häuser abgerissen werden. Diese Bedingung soll zudem im Grundbuch eingetragen werden.

Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Auflage durch alle Instanzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies ihre Klage ab und argumentierte, eine rechtsgültige Baubewilligung könne nachträglich mit einem solchen Beseitigungsvorbehalt ergänzt werden. Die Bundesrichter sehen das anders: Eine solche Auflage brauche eine besondere Begründung – etwa konkrete Zweifel am langfristigen Bestand des Betriebs. Das allgemeine Interesse daran, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, reiche allein nicht aus. Zudem hätte das Verwaltungsgericht zunächst klären müssen, ob die ursprüngliche Baubewilligung von 1973 überhaupt gültig war – und welche Rolle dabei der Vertrauensschutz der damaligen Eigentümer spielt. Das Urteil zu den Bienenhäusern wird deshalb aufgehoben und zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückgeschickt.

Parallel dazu stritten die Eigentümer um verschiedene Umgebungsgestaltungen rund um die Bienenhäuser: ersetzte Bahnschwellen durch Granitsteine, ein neuer Eingangsbereich, ein Brunnentrog, ein Auffangtank sowie ein Sitzplatz aus Paletten. Für keines dieser Elemente liegt eine Baubewilligung vor. Das Ehepaar berief sich unter anderem darauf, dass die Behörden den Zustand jahrzehntelang geduldet hätten und dass eine Auskunft der Gemeinde sie zur Annahme verleitet habe, keine Bewilligung zu benötigen. Die Bundesrichter folgen dieser Argumentation nicht: Die Behörden hätten keine klare, verbindliche Zusicherung gemacht, und die Beweisanträge des Ehepaars – etwa die Befragung einer Zeugin – seien zu Recht abgelehnt worden. Die Rückbaupflicht für die unbewilligten Umgebungsbauten bleibt damit bestehen.

Die Kosten für das Verfahren rund um die Umgebungsgestaltung tragen die Eigentümer selbst. Für das Verfahren betreffend die Bienenhäuser hingegen muss der Kanton Aargau das Ehepaar mit 3000 Franken entschädigen.

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Urteilsnummer: 1C_760/2025

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