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Stiftungsgründer zieht seine Klage zurück und muss Verfahrenskosten tragen

Ein Stiftungsgründer hatte die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht mit Klagen eingedeckt. Nun zog er seinen Fall zurück und muss 500 Franken Verfahrenskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Mann hatte 1983 eine Stiftung gegründet, die seither der Bundesaufsicht untersteht. Im März 2023 reichte er bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht eine Beschwerde gegen die Stiftung, deren neue Vorstandsmitglieder und den Direktor ein. Er warf ihnen unter anderem vor, 14 Mitarbeitende entlassen zu haben, ohne Rücksicht auf laufende Projekte und die finanzielle Lage der Stiftung zu nehmen. Zudem kritisierte er eine geplante Vergütungsregelung zugunsten eines Vorstandsmitglieds sowie eine fehlerhafte Lohnpolitik.

Die Stiftungsaufsicht wies im Dezember 2023 sämtliche Forderungen des Gründers ab. Sie lehnte insbesondere ab, Vorstandsmitglieder oder den Direktor abzusetzen oder zu suspendieren, entlassene Mitarbeitende wieder einzustellen und einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Einzig die Auflage, einen dritten Vorstandssitz zu besetzen, und ein Verbot, einen bestimmten Kooperationsvertrag ohne Genehmigung abzuschliessen, wurden angeordnet.

Der Stiftungsgründer zog diesen Entscheid im Januar 2024 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat im Mai 2026 jedoch nicht auf die Klage ein, weil dem Gründer die erforderliche Klageberechtigung fehlte. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte, dass sein Fall inhaltlich behandelt werde.

Im Oktober 2026 zog der Stiftungsgründer seine Klage beim Bundesgericht zurück und bat gleichzeitig um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. Da er den Rückzug früh im Verfahren erklärte, wurden die Verfahrenskosten auf 500 Franken reduziert und ihm auferlegt. Eine Rückerstattung des Vorschusses erfolgt nicht; Gegenpartei und Stiftungsaufsicht erhalten keine Entschädigung, da sie noch nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden waren.

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Urteilsnummer: 5A_555/2026

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