Die italienische Steuerbehörde ersuchte die Schweizer Bundessteuerverwaltung im Juni 2025 um Amtshilfe in einer Steueraffäre. Im Zentrum stand eine Person, die als Gründer eines Trusts angegeben war, welcher seinerseits eine Luxemburger Gesellschaft zu 100 Prozent kontrollierte. Die Italiener wollten wissen, ob diese Person in der Schweiz unversteuerte Bankkonten hielt. Sie beantragten Informationen über Bankbeziehungen bei einer Schweizer Bank, die mit der Luxemburger Gesellschaft in Verbindung standen.
Die Bundessteuerverwaltung entsprach dem Gesuch und übermittelte Ende 2025 Kontounterlagen sowie die Identitätsdaten von vier Personen, die auf dem betreffenden Konto zeichnungsberechtigt waren. Die Luxemburger Gesellschaft wehrte sich dagegen zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg. Dieses bestätigte im September 2026 die Weitergabe der Daten, präzisierte aber, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich im Verfahren gegen die betroffene Person verwendet werden dürfen.
Daraufhin gelangte die Luxemburger Gesellschaft ans höchste Gericht. Sie machte drei grundsätzliche Rechtsfragen geltend: ob widersprüchliche Beweise bei der Prüfung der Relevanz einer Anfrage berücksichtigt werden müssen, ob die Bezeichnung einer Person als Trust-Gründer allein ausreicht, um eine Bankverbindung als steuerlich relevant einzustufen, und ob das sogenannte Spezialitätsprinzip – also die Regel, dass übermittelte Daten nur für den angegebenen Zweck genutzt werden dürfen – ausreichend Schutz für Dritte biete.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es befand, dass keine der aufgeworfenen Fragen eine grundsätzliche Rechtsfrage darstelle, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Zudem wies es darauf hin, dass die Gesellschaft nicht berechtigt sei, im Namen der vier zeichnungsberechtigten Personen zu klagen – deren Interessen seien nicht ihre eigenen. Die Verfahrenskosten von 5000 Franken gehen zulasten der Luxemburger Gesellschaft.