Die Tessiner Anwaltskammer hatte einer Anwältin eine Busse von 1000 Franken auferlegt, weil sie gegen das Verbot der Interessenkollision verstossen hatte. Gegen diese Disziplinarmassnahme erhob die Anwältin Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin – doch dieser Rekurs wurde nicht behandelt, weil er zu spät eingegangen war.
Die Anwältin hatte ihren Rekurs am letzten Tag der Frist, dem 15. Juni 2026, sowohl per Fax als auch per Post verschickt. Die Faxkopie war formal ungültig, weil sie keine Originalunterschrift trug. Die Papierversion hingegen wies einen Poststempel vom 16. Juni 2026 auf – also vom Tag nach Fristablauf. Die Anwältin erklärte, sie habe den Brief noch am 15. Juni nach Büroschluss des Postamts in den Briefkasten der Hauptpost eingeworfen, nach der letzten Leerung. Der spätere Stempel sei auf die verzögerte Verarbeitung zurückzuführen.
Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs als verspätet ab, ohne der Anwältin Gelegenheit zu geben, Beweise für die rechtzeitige Einreichung vorzulegen. Die Anwältin rügte daraufhin vor dem obersten Gericht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Sie hätte die Möglichkeit erhalten müssen, die Rechtzeitigkeit ihres Rekurses zu belegen.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumentation ab. Nach gefestigter Rechtsprechung gilt das Datum des Poststempels als Beweis für den Einwurftag. Wer einen Brief nach der letzten Leerung in einen öffentlichen Briefkasten wirft, trägt das Risiko, dass der Stempel erst am nächsten Tag aufgebracht wird. Wer diese Vermutung widerlegen will, muss die entsprechenden Beweise bereits beim Einwurf oder spätestens im Rekurs selbst nennen – nicht erst danach. Da die Anwältin weder auf der Busta noch im Rekursschreiben irgendeinen Hinweis auf die angeblich rechtzeitige Einreichung angebracht hatte, war das Gericht nicht verpflichtet, ihr nachträglich eine Frist zur Beweisführung einzuräumen. Die Busse von 1000 Franken bleibt damit bestehen.