Eine Frau, die in der Gemeinde U. im Kanton Zürich wohnte und eine Einzelunternehmung betrieb, hatte für das Steuerjahr 2022 keine Steuererklärung eingereicht – trotz Mahnung. Die Steuerbehörden schätzten ihre Steuern daraufhin nach eigenem Ermessen ein. Diese Veranlagungen wurden rechtskräftig, das heisst, sie konnten nicht mehr angefochten werden.
Anschliessend ersuchte die Frau sowohl das kantonale Steueramt als auch ihre Wohnsitzgemeinde darum, ihr die Steuerschulden zu erlassen. Es ging dabei um insgesamt rund 12'240 Franken – aufgeteilt in direkte Bundessteuer von gut 2'350 Franken und Staats- sowie Gemeindesteuern von knapp 9'900 Franken. Beide Gesuche wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheide: Die Frau habe ihre Pflichten im Steuerverfahren seit mindestens 2015 wiederholt und schwerwiegend verletzt, zudem habe sie ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt. Ausserdem hätte ein Erlass der Steuerschulden ohnehin keine sanierende Wirkung gehabt, da ihr Gesamtschuldenstand rund 900'000 Franken betrug.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte sinngemäss, die Steuerschätzungen für 2022 seien zu überprüfen und ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage – auch im Zusammenhang mit der Pandemie – sei angemessen zu berücksichtigen. Damit verfehlte sie jedoch den zulässigen Rahmen: Im Erlassverfahren kann nicht nachträglich die Höhe einer rechtskräftigen Steuerveranlagung angefochten werden. Dafür wäre ein ordentliches Rechtsmittelverfahren nötig gewesen, das sie versäumt hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau nicht ein. Es stellte fest, dass weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag noch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden ihr auferlegt. Die Sache geht zurück an die frühere Wohnsitzgemeinde, die prüfen soll, ob der Frau allenfalls Zahlungserleichterungen gewährt werden können.