Ein Asylsuchender, der in einer Zürcher Gemeinde Asylfürsorge bezieht, hatte sich gegen die Ausgestaltung seiner finanziellen Unterstützung gewehrt. Er verlangte unter anderem die Übernahme höherer Transportkosten, die Rückerstattung von Stromabzügen sowie eine Integrationszulage. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies seine Klage im April 2026 ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 820 Franken.
Im Juli 2026 ersuchte der Mann das Verwaltungsgericht, ihm diese Kosten zu erlassen, hilfsweise die Zahlung zu stunden oder in Raten zu ermöglichen. Das Gericht lehnte den Erlass ab: Wer im laufenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, könne nachträglich nur dann einen Kostenerlass erwirken, wenn er nachweise, dass sich seine finanzielle Lage erst nach dem Urteil verschlechtert habe. Diesen Nachweis blieb der Asylsuchende schuldig. Die Forderung wurde ans Obergericht zur Eintreibung weitergeleitet.
Dagegen gelangte der Asylsuchende ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend damit befasst, weshalb er als Rechtsunkundiger das Gesuch nicht rechtzeitig gestellt habe. Die Gesamtheit der Umstände – unter anderem, dass kein Kostenvorschuss verlangt worden sei – erkläre sein gutgläubiges Missverständnis. Er sah darin eine Verletzung des Verbots überspitzten Formalismus sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass weder das Bundesrecht noch das zürcherische Recht einen allgemeinen Anspruch auf nachträglichen Erlass von Gerichtskosten gewährt. Wer sich gegen eine Verweigerung des Kostenerlasses wehren will, kann vor Bundesgericht nur formelle Verfahrensfehler rügen – etwa dass auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten wurde oder dass keine Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Die Argumente des Asylsuchenden liefen jedoch allesamt auf eine inhaltliche Überprüfung des Entscheids hinaus und waren deshalb unzulässig. Immerhin verzichtete das Bundesgericht seinerseits auf die Erhebung von Gerichtskosten.