Symbolbild

Geheimdienst muss Zweck seiner Datensammlung nicht offenlegen

Ein Mann wurde am Flughafen Zürich kontrolliert und wollte wissen, warum der Nachrichtendienst Daten über ihn speichert. Er bekommt keine Antwort.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Im Dezember 2022 wurde ein Mann am Flughafen Zürich von der Flughafenpolizei angehalten und befragt. Gut ein Jahr später wollte er wissen, welche Daten der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) über ihn gespeichert hat – und vor allem: aus welchem Grund. Der NDB teilte ihm mit, er gelte nicht als Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit, sein Name sei jedoch im Informationssystem «Quattro P» erfasst und fünf Dokumente zu seiner Person seien dort gespeichert. Den Zweck der Datenspeicherung nannte der Geheimdienst jedoch nicht.

Das System «Quattro P» dient dem NDB dazu, bestimmte Kategorien von Personen bei der Ein- und Ausreise zu identifizieren und ihre Reisebewegungen festzuhalten. Welche Personenkategorien erfasst werden, legt der Bundesrat in einer geheimen, nicht öffentlichen Liste fest. Genau diese Liste war der Kern des Problems: Hätte der NDB dem Mann erklärt, weshalb seine Daten gespeichert wurden, hätte das zwangsläufig Rückschlüsse auf den Inhalt dieser geheimen Liste erlaubt. Das wollten weder der NDB noch die Gerichte zulassen.

Der Mann zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Er argumentierte, er habe ein Recht darauf zu wissen, warum er überwacht werde – auch im Hinblick auf künftige Reisen, bei denen er erneut kontrolliert werden könnte. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Nachrichtendienstmethoden schwerer wiegt als das private Interesse des Mannes an vollständiger Auskunft. Immerhin habe der NDB bereits mitgeteilt, dass der Mann selbst nicht als Sicherheitsbedrohung eingestuft werde und dass keine Daten zur konkreten Flughafenkontrolle vom Dezember 2022 gespeichert seien.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Eine Auskunft über den Zweck der Datenspeicherung erhält er vorläufig nicht – frühestens dann, wenn kein Geheimhaltungsinteresse mehr besteht oder die Aufbewahrungsfrist von maximal fünf Jahren abgelaufen ist.

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Urteilsnummer: 1C_147/2026

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