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Studentin aus Waadt bekommt kein Stipendium nachträglich zugesprochen

Eine Studentin verpasste die Frist, um gegen einen Stipendienablehnungsentscheid zu rekurrieren. Ihr Hinweis auf psychische Erkrankung überzeugte die Richter nicht.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Das kantonale Stipendienamt des Kantons Waadt verweigerte einer Studentin im August 2025 ein Stipendium für das Ausbildungsjahr 2025/2026. Gegen diesen Entscheid hätte die Betroffene innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben können – doch sie tat es nicht. Stattdessen erhielt sie im Oktober 2025 ein Studiendarlehen über 25'000 Franken, das sie akzeptierte.

Erst im Februar 2026 wandte sich die Studentin erneut an das Stipendienamt und verlangte, die versäumte Einsprachefrist nachträglich wiederherstellen zu lassen. Sie begründete dies damit, dass sie seit Jahren an Angst- und Depressionsstörungen leide, die es ihr zeitweise verunmöglichten, administrative Angelegenheiten zu erledigen. Das Stipendienamt lehnte ab, und auch das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Klage im Juli 2026 ab. Als Beleg für ihre Erkrankung hatte die Studentin lediglich ein Arztzeugnis vom September 2024 eingereicht – also ein Dokument, das mehr als ein Jahr vor der versäumten Frist ausgestellt worden war und keinen direkten Bezug zur fraglichen Periode hatte.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Studentin keinen ausreichenden Nachweis erbracht habe, dass sie tatsächlich unverschuldet ausser Stande gewesen sei, die Frist einzuhalten. Ein aktualisiertes Arztzeugnis vom Juli 2026 reichte sie erst beim Bundesgericht ein – zu spät, um berücksichtigt zu werden. Zudem habe sie bereits im Februar 2026 selbst administrative Schritte unternommen, was zeige, dass sie damals durchaus handlungsfähig gewesen sei. Das Gericht betonte, dass Fristen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung strikt einzuhalten seien.

Auch das Argument der Studentin, die finanziellen Folgen des abgelehnten Stipendiums seien unverhältnismässig, liess das Gericht nicht gelten. Sie habe das Darlehen selbst beantragt und damit eine eigene Finanzierungslösung gewählt. Die Weiterführung ihrer Ausbildung sei durch das gewährte Darlehen gesichert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen; die Studentin muss reduzierte Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_450/2026

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