Ein Ehepaar aus dem Kanton Zug liess sich scheiden. Beide Seiten zogen das erstinstanzliche Urteil ans Zuger Obergericht weiter. Der Mann beantragte, seine Frau solle ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von 34'000 Franken leisten, da er selbst nicht über die nötigen Mittel verfüge. Das Obergericht lehnte das Gesuch ab und forderte den Mann auf, selbst einen Kostenvorschuss von 20'000 Franken zu bezahlen.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, er beziehe Sozialhilfe und könne seine drei Liegenschaften in Russland nicht verwerten. Wegen Sanktionen gegen russische Banken, Kapitalverkehrsbeschränkungen und der Sicherheitslage infolge des Ukraine-Kriegs sei ein Geldtransfer in die Schweiz unmöglich. Zudem bestünden Einreisehindernisse nach Russland, da er in der Ukraine geboren sei.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Mann nicht konkret dargelegt hatte, weshalb er seine russischen Liegenschaften nicht belehnen, vermieten oder verkaufen könnte. Auch die angebliche Unmöglichkeit eines Geldtransfers in die Schweiz sei weder offenkundig noch belegt worden. Dass sich bestimmte Tatsachen aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben, mache sie nicht automatisch zu einer gerichtsbekannten Tatsache, für die kein Beweis nötig wäre. Zudem entbinde die Sozialhilfe den Mann nicht davon, seine Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Weil die Eingabe von Anfang an als aussichtslos galt, erhielt der Mann auch keine unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken muss er selbst tragen.