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Scheidungsstreit: Ehemann bekommt keine Prozesskostenhilfe

Ein Mann im Scheidungsverfahren wollte staatliche Unterstützung für seine Anwaltskosten. Die Richter lehnten ab, weil er keine neuen Gründe vorweisen konnte.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Zug liess sich scheiden. Das Kantonsgericht Zug fällte im Oktober 2025 ein Scheidungsurteil und regelte dabei auch Unterhalt und Güterrecht. Beide Seiten legten dagegen beim Zuger Obergericht Berufung ein.

Der Ehemann beantragte beim Obergericht, die Kosten des Berufungsverfahrens nicht selbst tragen zu müssen. Zunächst stellte er ein Gesuch um staatliche Prozesskostenhilfe, das im Januar 2026 abgelehnt wurde. Im Februar 2026 verlangte er dann, seine Ehefrau solle ihm einen Vorschuss von 34'000 Franken für die Anwaltskosten zahlen – und falls das nicht möglich sei, solle er erneut staatliche Prozesskostenhilfe erhalten. Das Obergericht lehnte beides ab und forderte ihn auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von 20'000 Franken zu bezahlen.

Dagegen gelangte der Ehemann ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Verweigerung von Vorschuss und Prozesskostenhilfe verletze seinen Anspruch auf Zugang zum Gericht und das Prinzip der Waffengleichheit. Ausserdem brachte er vor, seine Ehefrau habe erst im April 2026 erstmals erwähnt, dass er drei Liegenschaften in Russland besitze. Die Frage, ob diese Immobilien verwertbar seien, stelle ein neues Element dar, das eine erneute Prüfung seines Gesuchs rechtfertige.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass ein zweites Gesuch um staatliche Prozesskostenhilfe nur dann zulässig ist, wenn sich die Verhältnisse durch wirklich neue, nach dem ersten Entscheid eingetretene Tatsachen verändert haben. Der Hinweis auf die russischen Liegenschaften erfülle diese Voraussetzung nicht: Der Ehemann hätte diese Vermögenswerte bereits bei seinem ersten Gesuch offenlegen müssen. Ebenso wenig habe er erklärt, weshalb er nicht schon damals einen Kostenvorschuss von seiner Ehefrau verlangt habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Ehemann Gerichtskosten von 1'000 Franken. Auch sein Gesuch um staatliche Prozesskostenhilfe für das bundesgerichtliche Verfahren selbst lehnte das Gericht ab, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 5A_441/2026

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