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Mieter bleibt nach Zwangsräumung zu Recht aus dem Einwohnerregister gestrichen

Ein Mieter wurde nach einer Zwangsräumung aus dem Einwohnerregister gestrichen. Die Richter bestätigten die Streichung und die Busse von 200 Franken.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Mann war seit Oktober 2020 in einer Luzerner Stadt gemeldet und mietete dort ab August 2021 gemeinsam mit einer weiteren Person eine Wohnung. Wegen ausstehender Mietzinse kündigte die Vermieterschaft den Mietvertrag im September 2023. Alle rechtlichen Schritte gegen die Kündigung und die anschliessende Ausweisung blieben ohne Erfolg. Ende Februar 2024 wurde die Wohnung polizeilich geräumt.

Nach der Räumung forderten die Einwohnerdienste den Mann mehrfach auf, sich abzumelden oder eine neue Adresse anzugeben. Da er weder das eine noch das andere tat, strichen ihn die Behörden rückwirkend per Räumungsdatum aus dem Einwohnerregister und verhängten eine Ordnungsbusse von 200 Franken wegen nicht rechtzeitiger Abmeldung. Der Mann wehrte sich durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg.

Vor dem höchsten Gericht machte er unter anderem geltend, er habe keine faire Chance gehabt, seinen Standpunkt darzulegen, und ein beteiligter Kantonsrichter sei befangen gewesen. Beides liess das Gericht nicht gelten: Die abgelehnten Beweisanträge betrafen die Rechtmässigkeit der Wohnungsräumung, die in diesem Verfahren gar nicht zur Debatte stand. Die Frage der Befangenheit des Richters war zudem bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden – ebenfalls zuungunsten des Mannes.

Das Gericht wies die Eingabe ab. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 2C_270/2026

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