Ein arbeitsloser Mann aus dem Kanton Freiburg erhielt im Herbst 2024 vom regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zweimal einen Platz in einem temporären Beschäftigungsprogramm zugewiesen – beide Male im Transportbereich. Beide Male reagierte er nicht und nahm keinen Kontakt mit den jeweiligen Einsatzbetrieben auf. Das kantonale Amt für den öffentlichen Arbeitsmarkt (Service public de l'emploi, SPE) sperrte daraufhin seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: für das erste Versäumnis während 21 Tagen, für das zweite während 31 Tagen.
Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte zwar beide Sperren grundsätzlich, reduzierte die zweite jedoch von 31 auf 21 Tage. Die Begründung: Da dem Arbeitslosen beide Entscheide gleichzeitig eröffnet worden seien, habe er beim zweiten Versäumnis noch gar nicht gewusst, dass er für das erste bereits bestraft werde. Eine Verschärfung der Strafe sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die gesetzliche Regelung eine Verlängerung der Sperrfrist bei wiederholten Verstössen ausdrücklich vorsieht – und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Entscheide gleichzeitig oder zeitlich versetzt ergehen. Die Pflichten eines Arbeitslosen ergeben sich aus dem Gesetz und setzen weder eine vorgängige Information noch eine Verwarnung voraus. Wer mehrfach gegen seine Pflichten verstösst, muss mit einer verschärften Sanktion rechnen, auch wenn er die erste Strafe noch nicht kannte.
Die 31-tägige Sperre für das zweite Versäumnis wurde damit wiederhergestellt. Da sie genau an der unteren Grenze des gesetzlich vorgesehenen Rahmens für schwere Vergehen liegt, sei sie auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Arbeitslose muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.