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Ausgewiesener Ehemann darf nicht in der Schweiz bleiben

Ein aus der Schweiz ausgewiesener Mann berief sich auf seine Krankheit, um bleiben zu dürfen. Die Richter traten auf sein Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Ein Mann und seine Ehefrau wurden 2021 strafrechtlich aus der Schweiz ausgewiesen. Die Ausweisungsentscheide wurden 2022 bestätigt und sind rechtskräftig. Nachdem ein früherer Versuch, die Ausweisung aufzuschieben, gescheitert war, verliessen die beiden die Schweiz kurzzeitig nach Belgien – und kehrten danach zurück.

Im Februar 2026 beantragten sie beim Kanton Neuenburg eine neue Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde wies sie darauf hin, dass die strafrechtliche Ausweisung ihr Aufenthaltsrecht vollständig erloschen habe. Daraufhin wandten sie sich an das Kantonsgericht und verlangten eine Neubeurteilung ihrer Situation. Der Mann machte dabei seine verschlechterte Gesundheit geltend: Bei ihm waren ein Aneurysma festgestellt und im Februar 2026 eine aufwendige Operation durchgeführt worden. Das Kantonsgericht erklärte das Gesuch im Juli 2026 für unzulässig – weder als Revisionsgesuch noch als Antrag auf Wiedererwägung der Ausweisungsentscheide.

Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht und beantragte gleichzeitig, seine Wegweisung dringlich auszusetzen. Er argumentierte, eine Ausreise würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern und verstosse gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zudem bat er um Zeit, um neue ärztliche Berichte einzureichen.

Das Bundesgericht trat auf den Einwand nicht ein. Es hielt fest, dass der Mann sich nicht mit den Argumenten des Kantonsgerichts auseinandergesetzt hatte – wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss erklären, warum dieser falsch ist, und nicht bloss erneut in der Sache argumentieren. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die für den Vollzug der Ausweisung zuständigen Behörden vor der Umsetzung prüfen müssen, ob eine Ausreise mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Gerichtskosten wurden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 2D_20/2026

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