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Frau scheitert mit Befangenheitsantrag gegen Gerichtsschreiberin

Eine Frau wollte eine Gerichtsschreiberin wegen Befangenheit ablehnen. Die Richter wiesen ihr Anliegen ab.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Im Juli 2025 hatte eine Frau beim Bezirksgericht Hochdorf ein Scheidungsverfahren laufen. Kurz nach Einleitung des Verfahrens starb ihr Ehemann, woraufhin das Gericht die Scheidungssache als erledigt abschrieb. Gegen den zuständigen Präsidenten und die Gerichtsschreiberin stellte die Frau daraufhin Ausstandsgesuche – sie wollte beide wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen lassen. Das Bezirksgericht trat auf diese Gesuche nicht ein, weil es sich nach dem Abschreibungsentscheid nicht mehr für zuständig hielt.

Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Haltung: Sobald ein Gericht einen anfechtbaren Entscheid eröffnet hat, verliert es seine Zuständigkeit im betreffenden Verfahren. Ausstandsbegehren, die danach gestellt werden, müssen an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet werden. Die Frau zog den Fall weiter ans höchste Gericht.

Dort machte sie im Wesentlichen geltend, der Abschreibungsentscheid sei ihr gar nie wirksam zugestellt worden und daher nicht gültig. Sie argumentierte unter anderem, die Tochter ihres verstorbenen Mannes habe nicht für die gesamte Erbengemeinschaft handeln dürfen, und ihr eigener Anwalt sei damals nur für die Erbsache, nicht aber für die Scheidungssache bevollmächtigt gewesen. Zudem hielt sie den Abschreibungsentscheid für nichtig, weil das Bezirksgericht verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt habe.

Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten nicht. Sie hielten fest, dass die Frau keine ausreichend begründeten Einwände gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorgebracht hatte. Zudem könne sie keine Verfahrensrechte Dritter – etwa des Sohnes ihres verstorbenen Mannes – geltend machen. Die angeblichen Verfahrensfehler beim Abschreibungsentscheid könnten ausserdem auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden, sobald die schriftliche Begründung des Entscheids vorliege. Das Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 2000 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_658/2026

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