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Arbeitgeberin scheitert mit Antrag auf Stopp des Arbeitsrechtsstreits

Eine Firma wollte einen laufenden Arbeitsrechtsstreit unterbrechen lassen, bis ein Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Richter traten auf das Begehren nicht ein.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Zwischen einem Arbeitnehmer und seiner früheren Arbeitgeberin ist vor dem Arbeitsgericht Zürich ein Arbeitsrechtsstreit hängig. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob die Kündigung missbräuchlich war, sowie um Lohn, Bonus, Ferien und die Rechtmässigkeit von Spesenrückerstattungen. Parallel dazu erstattete die Arbeitgeberin im Juli 2024 Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer wegen der bezogenen Spesen.

Die Arbeitgeberin beantragte, das arbeitsrechtliche Verfahren vorläufig zu unterbrechen, bis das laufende Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie argumentierte, der Arbeitnehmer könnte durch den Zivilprozess an Dokumente und Informationen gelangen, die ihm im Strafverfahren noch nicht zugänglich seien. Ausserdem befürchtete sie, ihre eigenen Beweismittel im Zivilverfahren offenlegen zu müssen, bevor der Arbeitnehmer von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei – was die Strafuntersuchung beeinträchtigen könnte. Das Arbeitsgericht Zürich lehnte den Antrag im September 2025 ab, das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin nicht ein. Es hielt fest, dass gegen einen solchen Zwischenentscheid – also einen Entscheid, der nicht das Verfahren abschliesst, sondern nur eine Verfahrensfrage regelt – nur dann weitergezogen werden kann, wenn der Partei ein rechtlicher Nachteil droht, der sich später nicht mehr beheben lässt. Rein praktische Nachteile wie eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen dafür nicht.

Die Arbeitgeberin konnte nicht konkret darlegen, welche Dokumente oder Beweismittel schützenswert wären und weshalb durch die Weiterführung des Zivilverfahrens ein unwiederherstellbarer rechtlicher Schaden entstehen würde. Ihre Vorbringen blieben nach Ansicht der Richter zu allgemein. Die Arbeitgeberin muss die Gerichtskosten von 10'000 Franken tragen und dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 1'500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_330/2026

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