Im Juni 2021 unternahm ein Mann einen Suizidversuch und wurde anschliessend mehrere Wochen in einer psychiatrischen Klinik im Kanton Thurgau behandelt. Nach einer erneuten Einweisung im August 2021 nahm er sich im September desselben Jahres das Leben. Seine Witwe wollte daraufhin Einsicht in die medizinischen Unterlagen erhalten – sowohl jene der Klinik als auch jene des behandelnden Hausarztes. Sie erhoffte sich damit Antworten auf versicherungs- und haftungsrechtliche Fragen rund um den Tod ihres Mannes.
Die Klinik hatte der Witwe bereits einen Grossteil der Krankenakte zugestellt, nachdem die zuständige kantonale Behörde den Chefarzt teilweise von seiner Schweigepflicht entbunden hatte. Für weitergehende Auskünfte – insbesondere zu Haftungsfragen – verweigerte die Behörde jedoch die Entbindung vom Arztgeheimnis. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Witwe zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte, dass auch der Hausarzt ermächtigt werde, ihr Informationen aus den Klinikakten weiterzugeben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass eine Entbindung des Hausarztes vom Berufsgeheimnis nur dann sinnvoll wäre, wenn gleichzeitig auch der Chefarzt der Klinik weitergehend von seiner Schweigepflicht entbunden würde. Da dies in einem parallelen Verfahren ebenfalls verneint wurde, gibt es keine zusätzlichen Informationen, die der Hausarzt der Witwe hätte vermitteln können. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Schutzes der Privatsphäre des Verstorbenen aus.
Die Witwe muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen. Das Gericht hielt fest, dass das Arztgeheimnis auch nach dem Tod einer Person grundsätzlich weiter gilt und nur unter bestimmten Voraussetzungen durch eine behördliche Bewilligung aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall überwogen die Geheimhaltungsinteressen die Interessen der Witwe an einer vollständigen Akteneinsicht.