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Witwe erhält keine vollständige Einsicht in Krankenakte ihres verstorbenen Mannes

Eine Frau wollte die vollständige Krankenakte ihres Mannes einsehen, der in einer Klinik Suizid begangen hatte. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 28. Oktober 2026

Im Juni 2021 unternahm ein Mann einen Suizidversuch und wurde anschliessend in einer psychiatrischen Klinik im Kanton Thurgau behandelt. Nach einer erneuten Hospitalisierung ab August 2021 beging er im September 2021 in derselben Klinik Suizid. Seine Witwe beantragte daraufhin Einsicht in die vollständige Krankenakte ihres verstorbenen Mannes – auch um mögliche Haftungsansprüche gegenüber der Klinik prüfen zu können.

Das kantonale Departement für Finanzen und Soziales bewilligte dem behandelnden Chefarzt, der Witwe Auskunft über die für die Sozialversicherung relevante Todesursache zu geben. Eine weitergehende Einsicht – etwa zur Klärung von Haftungsfragen – wurde verweigert. Die Klinik stellte der Witwe in der Folge die gesamte Krankenakte zu. Die Witwe war damit nicht zufrieden und verlangte zusätzlich Einsicht über den Hausarzt ihres Mannes, soweit dies der Klärung von privat-, sozialversicherungs- oder haftpflichtrechtlichen Fragen diene.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass das ärztliche Berufsgeheimnis auch nach dem Tod eines Patienten gilt – selbst gegenüber Angehörigen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Die Witwe habe zwar den Verdacht geäussert, ihr Mann sei in der Klinik falsch behandelt worden. Sie habe jedoch keine ernsthaften Hinweise auf einen konkreten Behandlungsfehler vorgebracht. Zudem stehe ihr für die Klärung von Haftungsansprüchen der Zivilrechtsweg offen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Interesse der Witwe, mögliche rechtliche Verfahren durch zusätzliche Informationen vorzubereiten, nicht ausreicht, um das Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen klar zu überwiegen. Die Witwe muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen und dem Chefarzt eine Entschädigung von 2500 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 2C_962/2022

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