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Migrantenpaar aus Waadt erhält keine Sozialhilfe geprüft

Ein Paar versäumte die Frist für einen Rekurs gegen einen Entscheid der Waadtländer Migrationsbehörde. Höhere Richter bestätigten, dass die Fristversäumnis dem Paar anzulasten ist.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein Paar, das beim Waadtländer Migrationsamt EVAM Sozialhilfe bezieht, hatte einen Anwalt damit beauftragt, gegen einen Entscheid des Amts Einsprache zu erheben. Dabei wurde dem Anwalt eine Vollmacht erteilt, die auch eine Zustelladresse an seiner Kanzlei beinhaltete. Der Einspracheentscheid des EVAM vom 2. Juni 2025 wurde daraufhin dem Anwalt zugestellt – was rechtlich korrekt war, solange das Mandat nicht widerrufen worden war.

Das Problem: Das Paar reichte den Rekurs gegen diesen Entscheid erst am 9. August 2025 ein – deutlich nach Ablauf der dreissigtägigen Rekursfrist. Die Betroffenen machten geltend, ihr früherer Anwalt habe ihnen den Entscheid nie weitergeleitet, und beantragten deshalb eine Wiederherstellung der Frist. Das zuständige Waadtländer Departement und anschliessend das Kantonsgericht lehnten diesen Antrag ab. Die Gerichte hielten fest, dass das Paar wissen musste, dass das Verfahren noch hängig war und ein Entscheid an den Anwalt ergehen würde. Bei einer Beendigung des Mandats hätte das Paar die Behörde umgehend informieren müssen.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass ein allfälliges Versäumnis des früheren Anwalts – etwa das Unterlassen der Weiterleitung des Entscheids – dem Paar selbst zuzurechnen ist. Die Gerichte hatten deshalb keine Pflicht, diesen Punkt weiter zu untersuchen: Ob der Anwalt den Entscheid weitergeleitet hatte oder nicht, änderte am Ergebnis nichts. In beiden Fällen lagen keine Gründe vor, die eine Fristwiederherstellung gerechtfertigt hätten.

Das Paar hatte zudem argumentiert, die strikte Anwendung der Fristen verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Verbot übertriebenen Formalismus. Auch das liessen die Richter nicht gelten: Die konsequente Einhaltung von Verfahrensfristen diene der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Beteiligten. Das Paar muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_475/2026

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