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Portugiesin mit Invalidenrente darf in der Schweiz bleiben

Eine seit Kindheit in der Schweiz lebende Portugiesin sollte ausgewiesen werden. Die Bundesrichter entschieden, dass ihr Aufenthalt trotzdem geschützt ist.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Eine portugiesische Staatsbürgerin kam 2008 im Alter von drei Jahren mit ihrer Mutter in die Schweiz, um sich mit ihrem Vater zu vereinen. Sie wuchs im Kanton Tessin auf, besuchte Sonderklassen und absolvierte später eine Berufslehre als Gärtnerin im Rahmen von Massnahmen der Invalidenversicherung. Als sie 2022 das Elternhaus verliess, entzog ihr die kantonale Behörde das Aufenthaltsrecht, weil sie weder als Arbeitnehmerin galt noch über ausreichende eigene Mittel verfügte. Zudem wurde für sie eine Beistandschaft eingerichtet, die ihr bei Behördengängen und der Alltagsverwaltung hilft.

Die Behörden stützten sich darauf, dass die junge Frau Ergänzungsleistungen bezieht und daher von der öffentlichen Hand abhängig ist. Ihre Lehrzeit sowie eine anschliessende Probearbeitsstelle bei einem Blumenladen – beide vom IV-Amt organisiert und finanziert – wurden nicht als echte Erwerbstätigkeit anerkannt, weil die Löhne sehr tief waren und die Tätigkeiten nicht dem normalen Arbeitsmarkt entsprachen. Auch ein späteres Teilzeitpensum von 50 Prozent mit einem Monatslohn von 300 Franken reichte nicht aus, um ihr den Status einer Arbeitnehmerin nach dem Freizügigkeitsabkommen zu verschaffen. Der Tessiner Verwaltungsrat bestätigte die Ausweisung, ebenso das kantonale Verwaltungsgericht.

Das Bundesgericht kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es anerkannte, dass die Frau zwar keine eigenständigen Aufenthaltsrechte aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten kann, wohl aber aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention. Da sie fast ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat, sind ihre sozialen Bindungen hier besonders stark. Entscheidend war für das Gericht, dass sie trotz eines anerkannten Invaliditätsgrades von 72 Prozent eine Ausbildung abgeschlossen hat und im Rahmen ihrer Möglichkeiten arbeitet. Strafrechtlich ist sie nie aufgefallen, und Schulden hat sie keine.

Die Richter gewichteten die privaten Interessen der Frau höher als das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung. Der Bezug von Ergänzungsleistungen allein reiche in diesem besonderen Fall nicht aus, um die Ausweisung zu rechtfertigen. Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben, und die Tessiner Behörden wurden angewiesen, der Frau eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

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Urteilsnummer: 2C_592/2025

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