Eine Rechtsanwältin reichte Ende Mai 2026 im Namen ihres Mandanten eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Zürcher Obergerichts ein. Dieses hatte zuvor entschieden, ein Strafverfahren vorübergehend auszusetzen. Der Mandant wollte diesen Entscheid anfechten.
Damit eine Anwältin oder ein Anwalt vor Bundesgericht für jemanden auftreten darf, muss sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die belegt, dass sie tatsächlich bevollmächtigt ist. Das Bundesgericht forderte die Anwältin zunächst mit einer Frist bis zum 13. Juli 2026 auf, diese Vollmacht nachzureichen – verbunden mit der ausdrücklichen Warnung, dass die Eingabe sonst nicht berücksichtigt werde. Da keine Vollmacht einging, gewährte das Gericht eine letzte Frist bis zum 26. August 2026.
Auch diese zweite Frist verstrich, ohne dass die Anwältin die fehlende Vollmacht einreichte. Zusätzlich wurde auch der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt. Aus beiden Gründen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Der Entscheid des Zürcher Obergerichts bleibt damit bestehen.
Ausnahmsweise wurden dem Beschuldigten keine Gerichtskosten auferlegt.