Symbolbild

Vietnamesen droht Ausweisung aus dem Schengen-Raum – Gericht muss neu entscheiden

Ein Vietnamesen erhielt nach seiner Ausreise aus der Schweiz eine Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum. Das Verwaltungsgericht Zürich hatte diesen Punkt nicht geprüft – das ist nun nachzuholen.

Publikationsdatum: 27. Oktober 2026

Ein 1998 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger heiratete 2023 in Tschechien eine tschechische Staatsbürgerin und zog anschliessend zu ihr in die Schweiz. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 2028 gültig war. Im August 2024 leitete das Migrationsamt Zürich Abklärungen wegen des Verdachts auf eine Scheinehe ein und widerrief schliesslich seine Aufenthaltsbewilligung. Er wurde aufgefordert, die Schweiz bis August 2025 zu verlassen.

Der Vietnamesen legte Rechtsmittel ein, meldete sich aber im August 2025 – noch während des laufenden Verfahrens – bei der Gemeinde ab und reiste in die Slowakei aus. Die Zürcher Sicherheitsdirektion fällte dennoch einen materiellen Entscheid und ordnete nicht nur die Wegweisung aus der Schweiz, sondern auch aus dem gesamten Schengen-Raum an. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde des Mannes daraufhin ab, ohne jedoch die Frage der Schengen-Wegweisung inhaltlich zu prüfen.

Genau darin sah das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vietnamesen hatte vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich gerügt, dass die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten Schengen-Raum rechtswidrig sei – er besitze einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Das Verwaltungsgericht liess diesen Punkt vollständig unbehandelt, obwohl die Schengen-Wegweisung weiterhin in Kraft blieb. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück.

Das Verwaltungsgericht wird nun auch über die Kosten des bisherigen Verfahrens neu entscheiden müssen. Dabei wird es berücksichtigen, dass der Vietnamesen die Behörden nicht über seine Ausreise informiert hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Hätte er die Sicherheitsdirektion rechtzeitig informiert, wäre das Verfahren wohl als gegenstandslos abgeschrieben worden – und die strittigen Anordnungen zur Schengen-Wegweisung wären gar nicht erst ergangen. Der Kanton Zürich hat dem Anwalt des Mannes eine Entschädigung von 2500 Franken zu bezahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_196/2026

Zurück zur Hauptseite