Zwei Personen – offenbar ein Paar – haben in den vergangenen Monaten wiederholt Beschwerden gegen für sie ungünstige Gerichtsentscheide eingereicht, ohne dabei die formellen Anforderungen zu erfüllen. Das Bundesgericht hatte ihre Eingaben bereits mehrfach abgewiesen. Im vorliegenden Fall wandten sie sich gegen zwei Entscheide: einen des Bundesstrafgerichts vom 15. Juni 2026 und einen des Aargauer Obergerichts vom 16. Juni 2026.
Beim ersten Verfahren ging es um eine Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem Strafverfahren. Das Bundesstrafgericht war auf ihr Gesuch nicht eingetreten, und auch das Bundesgericht lehnte die Eingabe ab – die Beschwerdeführer hätten sich inhaltlich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich unzulässige Kritik geäussert.
Im zweiten Verfahren hatten die beiden Personen Mitarbeitende des Aargauer Steueramts angezeigt. Das Obergericht des Kantons Aargau war auf ihre Beschwerde gegen die Einstellung dieses Verfahrens nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Den Beschwerdeführern stehe kein zivilrechtlicher Anspruch gegen die angezeigten Personen zu, weshalb sie gar nicht berechtigt seien, in dieser Sache Beschwerde zu führen.
Das Bundesgericht vereinigte beide Verfahren und trat auf keine der Beschwerden ein. Es bezeichnete das Vorgehen der beiden Personen ausdrücklich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Sie müssen die Gerichtskosten von insgesamt 1000 Franken gemeinsam tragen. Ihr Gesuch, von den Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt. Das Gericht warnte sie zudem ausdrücklich, dass es künftige Eingaben gleicher Art ebenfalls nicht behandeln werde.